Immer wieder führen Beanstandungen von Bewirtungsaufwendungen seitens der Finanzverwaltung zu äußerst „undiplomatischem“ Verhalten bei den Betroffenen. Denn nicht selten reichen scheinbare Kleinigkeiten/Nichtigkeiten zur Aberkennung als Betriebsausgabenabzug (70 %) aus. Schon eine fehlende Unterschrift des Steuerpflichtigen sowie fehlende oder ungenaue Angaben zum Anlass der Bewirtung reichen hierfür aus. Konkreter Anlass der Bewirtung zwingend erforderlich Fehlt der […]
↧